Grundlagen für Martinas Website

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Rechtliche Lage

Was eine Coachin ohne Heilpraktikererlaubnis auf ihrer Website sagen darf und was nicht. Dazu die Pflichtangaben, die Regeln für die Arbeit mit Kindern und die Markenlage rund um den Namen IPE.

Wie groß ist das Risiko wirklich?

Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung gegen eine Kinder- und Jugendcoachin wurde nicht gefunden. Die übliche Folge riskanter Werbung ist eine Abmahnung: ein Schreiben, mit dem ein Mitbewerber oder ein Verband verlangt, eine Aussage zu entfernen, meist verbunden mit Kosten. Abmahnungen werden selten veröffentlicht. Wer die Wortliste beachtet und die Texte einmal prüfen lässt, hat das Wesentliche getan.

Keine Rechtsberatung

Diese Recherche beschreibt den rechtlichen Rahmen für die Website einer Kinder- und Jugendcoachin ohne Heilpraktikererlaubnis und ohne Approbation in Düsseldorf, Stand 27.09.2026. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung der fertigen Seitentexte durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Gesetzestexte wurden am Recherchetag direkt bei gesetze-im-internet.de gelesen (das UWG dort in der Fassung nach der letzten Änderung vom 12.05.2026, das BGB mit dem seit 19.06.2026 geltenden § 356a), Markendaten direkt im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Gerichtsentscheidungen wurden nur dort als gelesen behandelt, wo der Volltext oder eine amtliche Pressemitteilung abrufbar war; alles andere ist im jeweiligen Eintrag als nicht verifiziert gekennzeichnet. In jedem Regel-Eintrag steht am Anfang der Bedeutung, wie sicher die Aussage ist (gesichert, herrschende Meinung, umstritten, nicht verifiziert). Einschränkung der Recherche: Das Kontingent für Websuchen war während der Arbeit aufgebraucht, und mehrere Seiten (unter anderem DBVC, DVCT, VFP, einzelne Kammer-Merkblätter) ließen sich nicht abrufen; Positionen der Coaching-Berufsverbände konnten deshalb nicht aus erster Hand gelesen werden. Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung, die sich ausdrücklich gegen einen Kinder- und Jugendcoach richtet, wurde nicht gefunden – das heißt nicht, dass es keine Abmahnungen gibt, denn Abmahnungen werden meist nicht veröffentlicht.

Das Wichtigste
  • Ein Hinweis „kein Ersatz für Therapie“ schützt nicht, wenn der übrige Text nach Behandlung klingt. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2014 genau so gegen eine Kinesiologin entschieden.
  • Auch Versprechen ohne Krankheitsbezug sind angreifbar, wenn die Wirkung nicht belegt ist. Die Website beschreibt deshalb, was in einer Stunde passiert, und nicht, was dabei herauskommt.
  • „IPE“ ist eine eingetragene Marke. Der Name gehört nicht in Domain, Seitentitel oder Angebotsnamen.
  • Bei getrennten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht holt Martina vor der ersten Stunde beide Unterschriften ein.
  • Verträge schließt sie vor Ort. Über die Website kommt nur die unverbindliche Anfrage für das Kennenlerngespräch.

Begriffe, die auf dieser Seite vorkommen

Heilpraktikererlaubnis
Staatliche Erlaubnis, Krankheiten zu behandeln, ohne Ärztin zu sein.
Approbation
Staatliche Zulassung als Ärztin oder Psychotherapeutin.
HWG
Heilmittelwerbegesetz. Regelt Werbung, die sich auf Krankheiten bezieht.
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Verbietet irreführende Werbung.
Abmahnung
Schreiben, das verlangt, eine Aussage zu entfernen, meist mit Kosten.
Herrschende Meinung
So sehen es die meisten Gerichte und Fachleute. Ein Gesetz sagt es nicht ausdrücklich.
Impressum
Pflichtseite mit Name und Anschrift der Verantwortlichen. Geregelt im Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG.
PAngV
Preisangabenverordnung. Regelt, wie Preise genannt werden müssen.
DSGVO und TDDDG
Regeln zum Datenschutz, das zweite für Cookies und ähnliche Techniken.
Auftragsverarbeitung
Vertrag mit einem Dienst, der für Martina Daten speichert, zum Beispiel der Anbieter der Website.
Kleinunternehmerregelung
Wer unter einer Umsatzgrenze bleibt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer.

Die acht Bereiche im Überblick

BereichKurzfassungSicherheit
Heilpraktikergesetz: Grenze zwischen Coaching und HeilkundeWer Krankheiten oder Leiden feststellt, heilt oder lindert, übt Heilkunde aus und braucht dafür eine staatliche Erlaubnis; ohne Erlaubnis ist das strafbar. Martina darf Kinder bei alltäglichen Belastungen begleiten, aber nichts anbieten oder bewerben, was nach Erkennen oder Behandeln einer seelischen Erkrankung klingt. Entscheidend ist nicht das Etikett „Coaching“, sondern was sie tatsächlich tut und welchen Eindruck ihre Website bei Eltern weckt.herrschende Meinung
Werbung: Heilmittelwerbegesetz und WettbewerbsrechtDas Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt nicht für Coaches als Berufsgruppe, sondern für bestimmte Aussagen: Sobald eine Werbeaussage das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden betrifft, greift es – auch bei einer Coachin. Unabhängig davon verbietet das Wettbewerbsrecht (UWG) jede irreführende Werbung, also auch Wirkversprechen ohne Krankheitsbezug, die sich nicht belegen lassen.gesichert
Kundenstimmen und BewertungenKundenstimmen sind erlaubt, wenn sie echt sind, nicht gekauft wurden und Martina angibt, ob und wie sie die Echtheit prüft. Weil es um Kinder und um deren Gefühlsleben geht, braucht jede Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten und eine gründliche Anonymisierung. Inhaltlich gelten für Kundenstimmen dieselben Grenzen wie für eigene Werbeaussagen.herrschende Meinung
Arbeit mit Minderjährigen: Eltern, Sorgerecht, Schweigepflicht, KinderschutzVertragspartner sind die Eltern, nicht das Kind. Ob Coaching bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung beider braucht, ist gerichtlich nicht geklärt; für Psychotherapie wird das verlangt, und bei Martinas Themen (Ängste, Trennung der Eltern) ist es der sichere Weg, immer beide Unterschriften einzuholen. Eine gesetzliche Schweigepflicht hat eine Coachin nicht, und ein erweitertes Führungszeugnis ist für sie nicht vorgeschrieben, aber erhältlich und empfehlenswert.umstritten
Datenschutz: Daten von Kindern, Kontaktformular, Hosting, BuchungstoolsDie Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Martina vom ersten Kontaktformular an. Notizen über Ängste und die seelische Verfassung eines Kindes sind nach Auffassung der Datenschutzbehörden besonders geschützte Daten; dafür braucht sie eine ausdrückliche Einwilligung der Sorgeberechtigten. Für die Website gilt: so wenig Daten wie möglich, Anbieter in der EU, Verträge zur Auftragsverarbeitung, keine Tracking-Werkzeuge.herrschende Meinung
Pflichtangaben der Website: Impressum, Preise, Widerruf, StreitbeilegungDie Website braucht ein Impressum mit vollständigem Namen, einer echten Anschrift und E-Mail-Adresse, eine Datenschutzerklärung und Preisangaben als Endpreise. Kommt der Vertrag ausschließlich per Website, E-Mail oder Telefon zustande, haben Eltern ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das Martina belehren muss; seit 19.06.2026 gibt es dazu bei online geschlossenen Verträgen eine Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion. Der früher übliche Link zur EU-Streitbeilegungsplattform muss entfallen.gesichert
Gründung in Kürze: Gewerbe oder Freiberuf, Kleinunternehmerin, Versicherung, TitelOb Coaching steuerlich als freier Beruf oder als Gewerbe gilt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall; reines Einzelcoaching ohne Hochschulabschluss wird häufig als Gewerbe eingestuft. Die Kleinunternehmerregelung erlaubt seit 2025 umsatzsteuerfreie Rechnungen bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. „Coach“ ist nicht geschützt; „Psychotherapeutin“ ist gesetzlich geschützt, „Psychologin“ und „Therapeutin“ sind über das Wettbewerbsrecht angreifbar.herrschende Meinung
Name und Logo des IPE: Markenlage und Folgen für Domain und Seitentitel„IPE“ ist als Wortmarke für Coaching, Training und Seminare beim DPMA eingetragen, „Integrative Potenzialentfaltung“ als Wort-/Bildmarke; das frühere Siegel „Kinder- und Jugendcoach IPE – zertifiziert“ wurde 2026 auf Antrag des Inhabers gelöscht. Martina darf wahrheitsgemäß sagen, wo sie ausgebildet wurde, sollte „IPE“ aber nicht in Domain, Seitentitel oder eigenen Angebotsnamen verwenden und Logos nur mit schriftlicher Erlaubnis einsetzen. Welche Nutzungsrechte das Institut seinen Absolventinnen einräumt, konnte nicht ermittelt werden.herrschende Meinung

Welche Wörter sind riskant?

Die Regel über der Liste

Die Wörter sind riskant als Angebot oder Versprechen. Erlaubt sind sie, wenn Martina beschreibt, was Eltern beobachten, oder wenn sie ihre eigene Grenze nennt.

Beobachtung oder Grenze
  • „Ihr Kind hat morgens Bauchweh vor der Schule? Lassen Sie das zuerst beim Kinderarzt abklären.“
  • „Coaching oder Therapie? Wann wer zuständig ist.“
  • „Eine Angststörung behandle ich nicht. Dafür ist eine Psychotherapie zuständig.“
Angebot oder Versprechen
  • „Coaching bei Bauchschmerzen und Schlafstörungen“
  • „Die Alternative zur Therapie, ohne Wartezeit“
  • „Schulangst überwinden in sechs Stunden“

Die Liste gilt für alles, was öffentlich ist: Seitentexte, Seitentitel, Bildtexte, Profile in sozialen Medien. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Seite und nicht das einzelne Wort. Im Zweifel entscheidet die anwaltliche Prüfung.

WortWarum riskantStattdessen
AngststörungBezeichnet eine Erkrankung; wer ihre Linderung anbietet, bewirbt Heilkunde und fällt unter das Heilmittelwerbegesetz.Aufregung, Sorgen, Unsicherheit, „wenn etwas Angst macht“
Phobie, PanikattackenMedizinische Begriffe für Krankheitsbilder.„Situationen, die deinem Kind schwerfallen“
Schulangst, Prüfungsangst (als Behandlungsziel)Grenzbereich: Alltagswörter, die aber auch ein Krankheitsbild meinen können; riskant vor allem in Verbindung mit „lösen“, „behandeln“, „überwinden“. Einschätzung dieser Recherche, nicht gerichtlich entschieden.Schulstress, Aufregung vor Klassenarbeiten, Lampenfieber, „mehr Sicherheit im Schulalltag“
Trauma, Traumatherapie, traumatisiertKrankheitsbegriff; die Arbeit an Traumafolgen ist Psychotherapie.„belastende Erfahrung“ – und nur als Anlass, nicht als Gegenstand einer Aufarbeitung
Depression, depressiv, BurnoutKrankheitsbezug; das OLG Hamm hat Burnout und Depressionen als Anwendungsgebiete in der Werbung einer Kinesiologin verboten.Traurigkeit, Rückzug, wenig Antrieb – verbunden mit dem Hinweis auf ärztliche Abklärung
ADHS, ADS, Autismus, Essstörung, Einnässen, Tics, ZwängeDiagnosen; schon die Nennung als Thema erweckt den Eindruck einer Behandlung.nicht als Thema aufführen; bei Anfragen an Fachleute verweisen
Schlafstörungen, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, NervositätKörperliche oder seelische Beschwerden mit Krankheitsbezug; „Schlafstörungen“ und „Nervosität“ waren Teil der vom OLG Hamm verbotenen Werbung.nicht als Anwendungsgebiet nennen
Therapie, therapeutisch, TherapeutinErweckt den Eindruck einer Heilbehandlung; „Psychotherapeutin“ ist gesetzlich geschützt und die unbefugte Führung strafbar.Coaching, Begleitung, Coachin
behandeln, BehandlungKernbegriff der Heilkunde und des Heilmittelwerbegesetzes.begleiten, unterstützen, gemeinsam üben
heilen, Heilung, SelbstheilungskräfteHeilversprechen; die unwahre Angabe, eine Dienstleistung könne Krankheiten heilen, ist immer unzulässig. „Selbstheilungskräfte“ wurde vom OLG Hamm verboten.stärken, Kraft tanken, eigene Stärken entdecken
lindern, Linderung, beschwerdefrei, symptomfreiWortlaut des Heilpraktikergesetzes und des Heilmittelwerbegesetzes.leichter machen, entlasten – ohne Bezug auf Beschwerden
Diagnose, diagnostizieren, Anamnese, Befund, Test, austestenDas Feststellen von Krankheiten ist Heilkunde; der Muskeltest ist als Erkennungsverfahren nicht belegt.Kennenlerngespräch, „wir schauen gemeinsam hin“
Patient, Patientin, Symptom, Störung, SprechstundeMedizinische Sprache, die eine heilkundliche Tätigkeit nahelegt.Kind, Familie, Thema, Anliegen, Termin
Blockaden lösen, Energieblockaden, emotionale Blockaden auflösenWirkversprechen ohne wissenschaftlichen Beleg; „Auflösung von Energieblockaden“ wurde vom OLG Hamm verboten.„herausfinden, was deinem Kind gerade im Weg steht“
garantiert, dauerhaft, schnell wirksam, in nur wenigen SitzungenErfolgsversprechen; irreführend, weil kein Ergebnis zugesagt werden kann.„Wie viele Stunden sinnvoll sind, besprechen wir gemeinsam.“
wissenschaftlich bewiesen, neurowissenschaftlich fundiert, anerkannte MethodeFür die eingesetzten Methoden nicht belegbar; die Beweislast läge bei Martina.„wissenschaftlich nicht belegt“ oder „umstritten“ offen dazuschreiben
EMDR, Traumamethode (im Zusammenhang mit iERT)EMDR ist ein Verfahren der Psychotherapie; der Verweis darauf lässt iERT wie eine Behandlung erscheinen. Der wissenschaftliche Anerkennungsstand von EMDR wurde in dieser Recherche nicht geprüft.iERT als Übung mit Augenbewegungen beschreiben, ohne Herkunftsangabe und ohne Wirkversprechen
Lernblockaden lösen, Potenzial entfalten, Leistungsfähigkeit steigern, Konzentration verbessern (als Ergebnis)Wirkaussagen ohne Krankheitsbezug, die nach dem OLG Hamm trotzdem irreführend sind, wenn sie nicht belegt werden können.als Arbeitsthema formulieren: „Wir arbeiten an …“, „Ziel ist, dass dein Kind eigene Wege findet“
Psychologin, psychologische Beratung, KinderpsychologieOhne Psychologiestudium irreführend (OLG Schleswig, OLG Karlsruhe).Coachin, Coaching
Alternative zur Therapie, statt Therapie, ohne WartezeitStellt Coaching als Ersatz für Heilbehandlung dar und kann Eltern von nötiger Behandlung abhalten.„Coaching ersetzt keine Therapie.“
staatlich anerkannt, staatlich geprüft, offiziellDas Zertifikat ist privat; die Aussage wäre unwahr.„zertifiziert durch das Institut für Potenzialentfaltung“
gesetzliche SchweigepflichtCoaches gehören nicht zu den Berufen des § 203 StGB.„vertraglich zugesicherte Vertraulichkeit“
IPE in Domain, Seitentitel oder Angebotsname; Potenzialtraining als AngebotsnameEingetragene Marken Dritter; Verwendung als eigenes Kennzeichen kann abgemahnt werden.eigener Name plus „Coaching für Kinder und Jugendliche“; „IPE“ nur in der Beschreibung der Ausbildung
Praxis (Vorsicht)Nicht verboten, verstärkt aber den medizinischen Eindruck; rechtlich nicht geprüft.Coachingraum, Raum für Kindercoaching

Unbedenkliche Wörter

Heilpraktikergesetz: Grenze zwischen Coaching und Heilkunde

Wer Krankheiten oder Leiden feststellt, heilt oder lindert, übt Heilkunde aus und braucht dafür eine staatliche Erlaubnis; ohne Erlaubnis ist das strafbar. Martina darf Kinder bei alltäglichen Belastungen begleiten, aber nichts anbieten oder bewerben, was nach Erkennen oder Behandeln einer seelischen Erkrankung klingt. Entscheidend ist nicht das Etikett „Coaching“, sondern was sie tatsächlich tut und welchen Eindruck ihre Website bei Eltern weckt.

Sicherheit der Aussage: herrschende Meinung

7 Regeln im Einzelnen

Heilkunde – also jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden – darf nur ausüben, wer Arzt ist oder eine Heilpraktikererlaubnis hat (§ 1 HeilprG); wer es ohne Erlaubnis tut, macht sich strafbar (§ 5 HeilprG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Einordnung: gesichert (Gesetzeswortlaut). Für die Website heißt das: Das Angebot muss so beschrieben sein, dass es um Stärkung, Begleitung und Alltagsthemen geht – nicht um das Erkennen oder Behandeln von Erkrankungen. Auch seelische Erkrankungen sind „Krankheiten“ im Sinne des Gesetzes.

Unbedenklich
  • Ich begleite Kinder dabei, mit Aufregung vor Klassenarbeiten besser umzugehen.
  • Coaching stärkt, was schon da ist: Mut, Selbstvertrauen und eigene Lösungen.
  • Mein Angebot richtet sich an gesunde Kinder in einer schwierigen Phase.
Riskant
  • Ich behandle Angststörungen bei Kindern.
  • Hilfe bei Depressionen, ADHS und Traumata.
  • Ich finde heraus, was Ihrem Kind fehlt.

Quellen: Heilpraktikergesetz (HeilprG), § 1 und § 5 – gesetze-im-internet.de

Gerichte fragen, ob die Tätigkeit heilkundliches Fachwissen voraussetzt und ob sie gesundheitliche Schäden verursachen kann – unmittelbar durch die Methode oder mittelbar, weil ein nötiger Arztbesuch unterbleibt oder verzögert wird; die eigene Bezeichnung der Methode ändert daran nichts.

Einordnung: gesichert für die Kriterien (Bundesverwaltungsgericht 2010, Bundesverfassungsgericht 2004); wie sie auf Kindercoaching angewendet würden, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht gerichtlich entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die „Synergetik-Methode“ (innere Bilderreisen mit Konfrontation unverarbeiteter Erlebnisse) als erlaubnispflichtige Heilkunde eingestuft, obwohl die Anbieter sie als „Selbstheilung“ bezeichneten. Für Martina ist das wichtig, weil Fantasiereisen, iERT und Aufstellungen ebenfalls mit inneren Bildern und belastenden Erlebnissen arbeiten können: Auf der Website dürfen sie nicht als Verfahren zum Aufarbeiten seelischer Verletzungen dargestellt werden.

Unbedenklich
  • Fantasiereisen zum Entspannen und Kraft-Tanken.
  • Wir üben spielerisch, wie dein Kind sich selbst beruhigen kann.
Riskant
  • Wir lösen die Ursache der Angst im Unterbewusstsein auf.
  • Belastende Erlebnisse werden neu verarbeitet und verlieren ihre Wirkung.
  • Alternative zur Therapie – ohne lange Wartezeit.

Quellen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 – 3 C 28.09 (Synergetik), Pressemitteilung Nr. 73/2010 · BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 – 3 C 28.09, Volltext · BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03 (Geistheiler)

Die Grenze verläuft beim „Krankheitswert“: Das Psychotherapeutengesetz nimmt Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde betreffen, ausdrücklich von der Psychotherapie aus (§ 1 Abs. 2 PsychThG).

Einordnung: gesichert für den Gesetzeswortlaut; herrschende Meinung für die praktische Abgrenzung. Alltagsthemen wie Streit, Ausgrenzung, Trennung der Eltern als Lebensereignis, Schulstress und wenig Selbstvertrauen liegen unterhalb dieser Schwelle. Begriffe aus der Diagnostik (Angststörung, Phobie, Trauma, Depression, ADHS, Essstörung, Zwang) liegen darüber. „Schulangst“ und „Prüfungsangst“ sind ein Grenzbereich: Es sind Alltagswörter, sie können aber auch ein Krankheitsbild meinen. Das ist eine Einschätzung dieser Recherche, keine Gerichtsentscheidung.

Unbedenklich
  • Wenn die Schule gerade Bauchgrummeln macht: Coaching für mehr Sicherheit im Schulalltag.
  • Trennung der Eltern: ein Ort, an dem dein Kind seine Gefühle sortieren darf.
  • Nach Ausgrenzung wieder Boden unter den Füßen finden.
Riskant
  • Schulangst und Schulverweigerung erfolgreich behandeln.
  • Trennungstrauma auflösen.
  • Mobbing-Folgen wie Schlafstörungen und Panikattacken lindern.

Quellen: Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1 – gesetze-im-internet.de · Coaching-Magazin: Ist Coaching Therapie? (Zweitquelle)

Wörter aus der Medizin – Diagnose, Therapie, behandeln, heilen, Patient, Symptom, Störung – erwecken den Eindruck einer heilkundlichen Tätigkeit und sind für Anbieter ohne Erlaubnis angreifbar.

Einordnung: herrschende Meinung, gestützt auf Entscheidungen zu anderen Berufen. Das OLG Hamm hat 2020 einem Friseur die Werbung mit „Haarsprechstunde bei Haarausfall“ sowie mit Diagnose und Therapie verboten, weil sie medizinische Leistungen andeutete, die er nicht erbringen darf. Übertragen auf Martina: Auch ein einzelnes Wort in Seitentitel, Menü, Bildunterschrift oder Suchmaschinen-Beschreibung zählt. Das Wort „Praxis“ ist nicht verboten, verstärkt aber den medizinischen Eindruck; ob es allein angreifbar ist, wurde nicht verifiziert.

Unbedenklich
  • Kennenlerngespräch
  • Coaching-Stunde, Termin, Begleitung
  • Mein Coachingraum in Düsseldorf
Riskant
  • Erstdiagnose, Anamnese, Befund
  • Therapiestunde, Behandlungsplan
  • Sprechstunde für Kinder mit Ängsten

Quellen: Wettbewerbszentrale: OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 16.06.2020 – I-4 U 13/20 („Haarsprechstunde“)

Der kinesiologische Muskeltest darf nicht als Mittel dargestellt werden, mit dem sich Ursachen, Blockaden oder Belastungen „feststellen“ lassen, denn das Feststellen gehört zur Heilkunde und die Aussagekraft des Tests ist wissenschaftlich nicht belegt.

Einordnung: gesichert für den entschiedenen Fall, herrschende Meinung für die Übertragung. Das OLG Hamm hat 2014 einer Kinesiologin, die keine Heilpraktikererlaubnis hatte und sich auf „pädagogische Begleitung“ berief, unter anderem die Beschreibung verboten, mit dem Muskeltest erfahre man, wo der Energiefluss im Körper beeinträchtigt sei. Wenn Martina den Test überhaupt erwähnt, dann nur als Gesprächs- und Wahrnehmungshilfe und mit dem Hinweis, dass er wissenschaftlich nicht anerkannt ist.

Unbedenklich
  • Manchmal nutze ich Elemente aus der Kinesiologie als spielerischen Gesprächseinstieg. Wissenschaftlich belegt ist diese Methode nicht.
  • Welche Übungen zu deinem Kind passen, finden wir gemeinsam im Gespräch heraus.
Riskant
  • Mit dem Muskeltest finde ich die wahre Ursache der Angst.
  • Der Körper zeigt uns, wo die Blockade sitzt.
  • Austesten von Stressauslösern und Unverträglichkeiten.

Quellen: OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13 (Kinesiologie), Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW

Ein Hinweis „Coaching ersetzt keine Therapie“ ist sinnvoll, macht aber riskante Aussagen an anderer Stelle der Website nicht zulässig.

Einordnung: gesichert für den entschiedenen Fall. Im Verfahren vor dem OLG Hamm stand auf der Website der Kinesiologin, sie sei nicht therapeutisch tätig und ersetze keine ärztliche Untersuchung – die Werbeaussagen wurden trotzdem verboten. Das Bundesverfassungsgericht hält bei Tätigkeiten ohne Erlaubnispflicht einen ausdrücklichen Hinweis zu Beginn für nötig, dass eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt wird. Für Martina: Hinweis gut sichtbar auf der Angebotsseite und im Vertrag, dazu eine klare Aussage, dass sie bei Anzeichen einer Erkrankung an Kinderarzt oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verweist.

Unbedenklich
  • Ich bin Coachin, keine Therapeutin und keine Heilpraktikerin. Ich stelle keine Diagnosen und behandle keine Erkrankungen.
  • Wenn ich den Eindruck habe, dass dein Kind ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe braucht, sage ich das offen und empfehle den Weg zur Kinderärztin oder zum Kinderarzt.
  • Eine laufende Therapie oder ärztliche Behandlung bitte nicht wegen des Coachings unterbrechen.
Riskant
  • Kleingedruckter Hinweis im Fußbereich, während die Startseite „Ängste lösen“ verspricht.
  • Coaching als sanfte Alternative zur Psychotherapie.
  • Begleitend zur Therapie beschleunigt Coaching die Genesung.

Quellen: OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13, Randnummer 108 · BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03, Randnummer 18

Ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß und kann von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden (Abmahnung = kostenpflichtige Aufforderung, ein Verhalten zu unterlassen).

Einordnung: gesichert für das Prinzip (so die Wettbewerbszentrale zur Rechtslage nach § 3a UWG). Bekannte Entscheidungen gegen nichtärztliche Anbieter: BVerwG 2010 (Synergetik), OLG Hamm 2014 (Kinesiologin ohne Erlaubnis), OLG Hamm 2020 (Friseur). Eine veröffentlichte Entscheidung ausdrücklich gegen einen Kinder- und Jugendcoach wurde nicht gefunden. Das in Kanzleiblogs genannte Urteil LG Düsseldorf vom 16.10.2013 – 12 O 348/12 (Verbot der Werbung mit heilkundlichen Tätigkeitsschwerpunkten ohne Erlaubnis) konnte nicht im Volltext gelesen werden: nicht verifiziert.

Unbedenklich
  • Seitentexte vor dem Start einmal gezielt auf Krankheitsbegriffe durchsuchen (auch Seitentitel, Bild-Alternativtexte und Beschreibung für Suchmaschinen).
Riskant
  • Krankheitsbegriffe nur als Suchwörter „für Google“ auf der Seite verstecken – sie zählen rechtlich genauso.

Quellen: Wettbewerbszentrale: OLG Hamm I-4 U 13/20, Erläuterung zu HeilprG und § 3a UWG · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – gesetze-im-internet.de · Kanzlei-Bericht zu LG Düsseldorf 12 O 348/12 (Zweitquelle, Urteil selbst nicht gelesen)

Werbung: Heilmittelwerbegesetz und Wettbewerbsrecht

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt nicht für Coaches als Berufsgruppe, sondern für bestimmte Aussagen: Sobald eine Werbeaussage das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden betrifft, greift es – auch bei einer Coachin. Unabhängig davon verbietet das Wettbewerbsrecht (UWG) jede irreführende Werbung, also auch Wirkversprechen ohne Krankheitsbezug, die sich nicht belegen lassen.

Sicherheit der Aussage: gesichert

7 Regeln im Einzelnen

Das HWG gilt für Werbung für „Verfahren und Behandlungen“, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).

Einordnung: gesichert. Es kommt auf den Inhalt der Aussage an, nicht auf den Beruf. Das OLG Hamm hat das HWG auf eine Kinesiologin ohne Heilpraktikererlaubnis angewendet, weil ihre Website Anwendungsgebiete wie Burnout, Schlafstörungen, Nervosität und Depressionen nannte und von „Selbstheilungskräften“ und „Energieblockaden“ sprach. Bleibt Martina bei Alltagsthemen ohne Krankheitsbezug, ist das HWG nicht anwendbar – dann gilt aber weiterhin das UWG.

Unbedenklich
  • Coaching für mehr Selbstvertrauen im Schulalltag.
  • Wir üben, wie dein Kind vor einem Referat ruhiger wird.
Riskant
  • Hilft bei Schlafstörungen, Bauchschmerzen und Nervosität.
  • Aktiviert die Selbstheilungskräfte.
  • Löst emotionale Blockaden.

Quellen: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 – gesetze-im-internet.de · OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13, Randnummern 100–102

Irreführend und verboten ist Werbung, die einem Verfahren Wirkungen beilegt, die es nicht hat, oder den Eindruck erweckt, ein Erfolg sei sicher zu erwarten (§ 3 HWG).

Einordnung: gesichert. Gesundheitsbezogene Wirkaussagen sind nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Wer mit einer fachlich umstrittenen Aussage wirbt, ohne die Gegenmeinung zu nennen, muss im Streitfall selbst beweisen, dass die Aussage stimmt. Für EFT-Klopfen, Muskeltest, iERT und Aufstellungen kann Martina diesen Beweis nach dem heutigen Stand voraussichtlich nicht führen. Sie sollte Methoden deshalb beschreiben (was passiert in der Stunde), nicht ihre Wirkung versprechen.

Unbedenklich
  • Beim Klopfen tippt dein Kind mit den Fingern bestimmte Punkte an, während wir über das Thema sprechen. Viele Kinder empfinden das als beruhigend; wissenschaftlich ist die Methode umstritten.
  • Was im Coaching entsteht, ist bei jedem Kind anders. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht versprechen.
Riskant
  • Die Klopftechnik löst Ängste in wenigen Minuten.
  • iERT – schnell und wirksam.
  • Wissenschaftlich bewiesene Methode.
  • Erfolg garantiert, meist schon nach 3 Sitzungen.

Quellen: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 – gesetze-im-internet.de · OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13, Randnummern 104–109

Auch Wirkversprechen ohne Krankheitsbezug sind verboten, wenn sie nicht stimmen oder nicht belegbar sind (§ 5 UWG, Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen).

Einordnung: gesichert. Das OLG Hamm hat Aussagen wie „Steigerung der Leistungsfähigkeit“, „Optimierung des Lernpotentials“ und „Verbesserung von Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten“ als irreführend verboten, obwohl sie keinen Krankheitsbezug haben – weil die Wirkung nicht belegt war. Das trifft genau die Sprache, die in der Coaching-Szene üblich ist. Martina sollte schreiben, woran gearbeitet wird, nicht was dabei herauskommt.

Unbedenklich
  • Wir arbeiten daran, wie dein Kind sich vor einer Arbeit gut vorbereiten und beruhigen kann.
  • Ziel des Coachings ist, dass dein Kind eigene Wege findet, mit der Situation umzugehen.
Riskant
  • Lernblockaden lösen sich auf.
  • Bessere Noten durch mehr Konzentration.
  • Das volle Potenzial deines Kindes wird freigesetzt.

Quellen: OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13, Randnummern 126–128 · UWG – gesetze-im-internet.de (§ 5)

Die unwahre Angabe, eine Dienstleistung könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen, ist gegenüber Verbrauchern immer unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 17 in der aktuellen Fassung).

Einordnung: gesichert. Das gilt ohne weitere Prüfung des Einzelfalls („schwarze Liste“). Jede Formulierung mit „heilen“ oder „Heilung“ ist deshalb zu streichen – auch in Kundenstimmen.

Unbedenklich
  • Coaching heilt nicht – es stärkt.
Riskant
  • Heilung für verletzte Kinderseelen.
  • Seit dem Coaching ist mein Sohn von seiner Angst geheilt. (als veröffentlichte Kundenstimme)

Quellen: UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 – gesetze-im-internet.de

Soweit das HWG anwendbar ist, darf außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden mit Empfehlungen von Personen aus dem Gesundheitswesen, mit Krankengeschichten oder Äußerungen Dritter in irreführender oder missbräuchlicher Weise und nicht mit Werbung, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 11, 12 HWG).

Einordnung: gesichert für den Wortlaut. Praktisch heißt das: keine Fallgeschichten mit Beschwerdebild („kam mit Panikattacken, nach vier Stunden beschwerdefrei“), keine Empfehlung „von Kinderärzten empfohlen“, keine Vorher-Nachher-Darstellungen. Kundenstimmen sind nicht grundsätzlich verboten, aber sobald sie einen Heilerfolg schildern, werden sie zum Problem. Das ausdrückliche Verbot von Vorher-Nachher-Bildern im HWG betrifft Schönheitsoperationen; bei Coaching folgt das Risiko aus dem allgemeinen Irreführungsverbot.

Unbedenklich
  • Kundenstimme: „Wir haben uns gut aufgehoben gefühlt, und unsere Tochter ist gern hingegangen.“
  • Beschreibung eines typischen Ablaufs ohne Bezug auf ein bestimmtes Kind.
Riskant
  • Fallbeispiel: Lena (9) litt unter Schulangst und Bauchschmerzen – nach drei Sitzungen war alles weg.
  • Von Kinderärzten und Lehrern empfohlen.
  • Vorher: ängstlich und verschlossen. Nachher: fröhlich und selbstbewusst.

Quellen: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 – gesetze-im-internet.de

Werbung darf Kinder nicht unmittelbar auffordern, die Dienstleistung selbst in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern dazu zu bewegen (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 28).

Einordnung: gesichert. Die Website spricht die Eltern an. Eine kindgerechte Unterseite („So läuft eine Stunde ab“) ist möglich, solange sie erklärt und nicht zum Buchen auffordert. Die Du-Anrede gegenüber Eltern ist unproblematisch; heikel ist die direkte Kaufaufforderung an das Kind.

Unbedenklich
  • Für Eltern: So können Sie ein Kennenlerngespräch vereinbaren.
  • Für Kinder: Das erwartet dich bei mir – und du darfst jederzeit Stopp sagen.
Riskant
  • Sag deinen Eltern, dass du zu mir kommen möchtest!
  • Hol dir jetzt deine Mutmach-Stunde!

Quellen: UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 – gesetze-im-internet.de

Angaben über die eigene Person, Ausbildung und Befähigung müssen stimmen und dürfen nicht mehr versprechen, als dahintersteht (§ 5 UWG; bei Krankheitsbezug zusätzlich § 3 Nr. 3 HWG).

Einordnung: gesichert. Das IPE-Zertifikat ist ein privates Zertifikat, kein staatlicher Abschluss. Formulierungen wie „staatlich anerkannt“, „geprüfte Expertin für Kinderpsychologie“ oder eine übertriebene Berufserfahrung wären irreführend. Das Institut wirbt selbst damit, nach der „Bildungsnorm DIN 29990 TÜV-geprüft“ zu sein; diese Prüfung betrifft das Institut, nicht die einzelne Absolventin, und ob Absolventinnen damit werben dürfen, wurde nicht verifiziert. Die Wettbewerbszentrale hat 2023 ein Unternehmen zur Unterlassung gebracht, das mit über 20 Jahren Erfahrung warb, obwohl es erst 2022 gegründet worden war.

Unbedenklich
  • Zertifizierte Kinder- und Jugendcoachin (Ausbildung am Institut für Potenzialentfaltung, Abschluss 2026).
  • Seit vielen Jahren unterrichte ich Kinder am Klavier; als Coachin arbeite ich seit 2026.
Riskant
  • Staatlich anerkannte Kinder- und Jugendcoachin.
  • Langjährige Erfahrung im Kindercoaching. (bei Berufsstart)
  • Expertin für Kinderpsychologie.

Quellen: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 – gesetze-im-internet.de · Wettbewerbszentrale: Werbung mit langjähriger Erfahrung als Irreführung (Az. F 14 0005/23, Meldung vom 16.06.2023)

Kundenstimmen und Bewertungen

Kundenstimmen sind erlaubt, wenn sie echt sind, nicht gekauft wurden und Martina angibt, ob und wie sie die Echtheit prüft. Weil es um Kinder und um deren Gefühlsleben geht, braucht jede Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten und eine gründliche Anonymisierung. Inhaltlich gelten für Kundenstimmen dieselben Grenzen wie für eigene Werbeaussagen.

Sicherheit der Aussage: herrschende Meinung

5 Regeln im Einzelnen

Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben (§ 5b Abs. 3 UWG).

Einordnung: gesichert. Auf die Seite mit den Kundenstimmen gehört ein kurzer, ehrlicher Hinweis zur Herkunft. Auch die Aussage, dass nicht geprüft wird, wäre eine zulässige Information – bei eigenen Kundinnen und Kunden kann Martina die Echtheit aber leicht sicherstellen.

Unbedenklich
  • Alle Stimmen stammen von Eltern, deren Kinder bei mir im Coaching waren. Ich veröffentliche sie nur mit schriftlicher Einwilligung und ohne Namen.
  • Die Rückmeldungen wurden mir persönlich oder per E-Mail gegeben; ich habe sie gekürzt, aber nicht inhaltlich verändert.
Riskant
  • Kundenstimmen ohne jeden Hinweis zur Herkunft.
  • „Verifizierte Bewertungen“, ohne dass eine Prüfung stattfindet.

Quellen: UWG, § 5b Abs. 3 – gesetze-im-internet.de

Gefälschte oder beauftragte Bewertungen und die Behauptung geprüfter Echtheit ohne tatsächliche Prüfung sind immer unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23b und 23c).

Einordnung: gesichert. Keine selbst geschriebenen Stimmen, keine Stimmen von Freundinnen, die nicht Kundin waren, keine Übernahme von Stimmen aus der Ausbildung oder von anderen Coaches. Beim Start ohne echte Kundenstimmen ist es besser, den Bereich wegzulassen. Gegenleistungen für Bewertungen (Rabatt, Gratisstunde) machen die Bewertung nach verbreiteter Auffassung irreführend, wenn sie nicht offengelegt werden – dazu wurde keine Primärquelle gelesen: nicht verifiziert.

Unbedenklich
  • Bitte um Rückmeldung nach Abschluss des Coachings, ohne Gegenleistung.
  • Stimmen aus Probestunden während der Ausbildung nur, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.
Riskant
  • 10 % Rabatt für eine 5-Sterne-Bewertung bei Google.
  • Platzhalter-Stimmen „bis echte da sind“.

Quellen: UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 – gesetze-im-internet.de

Eine Kundenstimme, die Martina auf ihrer eigenen Website veröffentlicht, wird rechtlich wie ihre eigene Werbeaussage behandelt.

Einordnung: herrschende Meinung. Wenn Eltern schreiben, die Angststörung sei „weg“ oder das Kind sei „geheilt“, darf Martina das nicht veröffentlichen, auch wenn es wörtlich so gesagt wurde. Sie darf kürzen, aber nicht den Sinn verändern; im Zweifel bittet sie die Eltern um eine neue Formulierung.

Unbedenklich
  • „Unser Sohn ist nach den Stunden jedes Mal entspannter nach Hause gekommen.“
  • „Martina hat einen wunderbaren Draht zu Kindern.“
Riskant
  • „Nach zwei Sitzungen waren die Panikattacken verschwunden.“
  • „Besser als jede Therapie.“

Quellen: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Abs. 1 Nr. 11 – gesetze-im-internet.de · UWG – gesetze-im-internet.de (§ 5)

Eine Kundenstimme über das Coaching eines Kindes enthält personenbezogene Daten des Kindes, häufig über seine seelische Verfassung; die Veröffentlichung braucht eine ausdrückliche Einwilligung der Sorgeberechtigten (Art. 6 und Art. 9 DSGVO).

Einordnung: herrschende Meinung. Einwilligung schriftlich, für genau diesen Text und genau diesen Ort (Website, soziale Medien getrennt), jederzeit widerrufbar – nach Widerruf muss die Stimme unverzüglich entfernt werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht sollten beide Eltern unterschreiben. Das Kind selbst sollte gefragt werden und einverstanden sein; ein Kind kann später als Jugendlicher oder Erwachsener die Löschung verlangen.

Unbedenklich
  • Einwilligungsformular mit dem vollständigen Wortlaut der Stimme zum Unterschreiben.
  • Hinweis im Formular: „Sie können die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.“
Riskant
  • Bildschirmfoto einer WhatsApp-Nachricht der Mutter ohne Rückfrage.
  • Einwilligung nur mündlich oder nur von einem Elternteil bei getrennt lebenden Eltern.

Quellen: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) 2016/679 – EUR-Lex · Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 20: Einwilligung

Kundenstimmen über Kinder müssen so anonymisiert sein, dass auch Menschen aus dem Umfeld (Klasse, Nachbarschaft, Musikschule) das Kind nicht erkennen.

Einordnung: herrschende Meinung (folgt aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit, Art. 5 DSGVO). In einer Stadt wie Düsseldorf reichen Vorname, Alter und Stadtteil oft zur Erkennung. Keine Namen, kein genaues Alter, keine Schule, kein Anlass mit Wiedererkennungswert. Fotos von Kindern nur mit Einwilligung (§ 22 KunstUrhG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden) – bei Coaching-Kundschaft besser ganz darauf verzichten.

Unbedenklich
  • „Mutter eines Grundschulkindes“
  • „Eltern eines Jungen, 5. Klasse“
Riskant
  • „Sabine K., Mutter von Jonas (8), Düsseldorf-Bilk“
  • Foto des Kindes neben der Kundenstimme.

Quellen: Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), § 22 – gesetze-im-internet.de · Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – EUR-Lex

Arbeit mit Minderjährigen: Eltern, Sorgerecht, Schweigepflicht, Kinderschutz

Vertragspartner sind die Eltern, nicht das Kind. Ob Coaching bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung beider braucht, ist gerichtlich nicht geklärt; für Psychotherapie wird das verlangt, und bei Martinas Themen (Ängste, Trennung der Eltern) ist es der sichere Weg, immer beide Unterschriften einzuholen. Eine gesetzliche Schweigepflicht hat eine Coachin nicht, und ein erweitertes Führungszeugnis ist für sie nicht vorgeschrieben, aber erhältlich und empfehlenswert.

Sicherheit der Aussage: umstritten

7 Regeln im Einzelnen

Den Coachingvertrag schließen die Eltern (oder ein Elternteil) im eigenen Namen; das Kind ist die Person, der die Leistung zugutekommt.

Einordnung: herrschende Meinung. Kinder unter 7 Jahren können keine Verträge schließen, Kinder von 7 bis 17 nur mit Zustimmung der Eltern (§§ 104, 106 ff. BGB). Wer unterschreibt, schuldet das Honorar. Auf der Website sollte deshalb klar stehen, dass Eltern buchen. Unabhängig vom Vertrag sollte das Kind selbst einverstanden sein – Coaching gegen den Willen des Kindes ist fachlich und rechtlich heikel.

Unbedenklich
  • Termine vereinbaren die Eltern. Beim Kennenlerngespräch entscheidet Ihr Kind mit, ob es das Coaching möchte.
  • Vertragspartner: die Sorgeberechtigten.
Riskant
  • Buchungsformular, das sich an Jugendliche richtet („Buche dir deinen Termin“).
  • Coaching ohne schriftliche Vereinbarung mit den Eltern.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1629 Vertretung des Kindes – gesetze-im-internet.de

Leben Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennt, müssen sie Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind einvernehmlich entscheiden; allein entscheiden darf der betreuende Elternteil nur Angelegenheiten des täglichen Lebens, also solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 BGB).

Einordnung: gesichert für das Gesetz; umstritten beziehungsweise ungeklärt für Coaching. Für Psychotherapie gilt nach den Berufsordnungen der Psychotherapeutenkammern und nach Verbandsinformationen: Einwilligung beider Sorgeberechtigter, in fast allen Bundesländern schon vor der ersten Stunde. Für Coaching wurde keine Gerichtsentscheidung gefunden. Für die Einstufung als erheblich sprechen bei Martina: Es geht um das Gefühlsleben des Kindes, das Thema „Trennung der Eltern“ berührt den Elternkonflikt unmittelbar, und es werden Methoden mit Tiefenwirkung eingesetzt. Empfehlung: bei gemeinsamem Sorgerecht immer die schriftliche Zustimmung beider Eltern vor der ersten Stunde mit dem Kind einholen.

Unbedenklich
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht brauche ich vor dem ersten Termin mit Ihrem Kind das schriftliche Einverständnis beider Elternteile.
  • Das Kennenlerngespräch kann ein Elternteil allein mit mir führen – ohne Kind.
Riskant
  • „Der Vater muss davon nichts wissen.“ – Coaching trotzdem beginnen.
  • Auf die mündliche Aussage vertrauen, der andere Elternteil sei einverstanden.

Quellen: BGB, § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben – gesetze-im-internet.de · DGVT: Behandlung von Kindern und Jugendlichen bei gemeinsamem Sorgerecht getrennt lebender Eltern (betrifft Psychotherapie) · Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern, WD 7-005/19 (nicht abrufbar, nur über Suchergebnis bekannt)

Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung auf Antrag einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).

Einordnung: gesichert. Wenn ein Elternteil das Coaching ablehnt, sollte Martina nicht beginnen und nicht vermitteln wollen – das ist Sache der Eltern oder des Gerichts. Wer angibt, das alleinige Sorgerecht zu haben, sollte das im Vertrag schriftlich versichern; Martina kann sich einen Nachweis zeigen lassen (Gerichtsbeschluss oder Bescheinigung des Jugendamts). Sie sollte sich nicht in den Elternstreit hineinziehen lassen, etwa durch Stellungnahmen für ein Gerichtsverfahren.

Unbedenklich
  • Vertragsklausel: „Ich versichere, allein sorgeberechtigt zu sein / Wir sind gemeinsam sorgeberechtigt und beide einverstanden.“
  • Ich schreibe keine Berichte oder Stellungnahmen für Gerichte, Jugendämter oder Anwälte.
Riskant
  • Coaching als Unterstützung im Sorgerechtsstreit anbieten.
  • Einschätzungen über den anderen Elternteil abgeben.

Quellen: BGB, § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern – gesetze-im-internet.de

Eine gesetzliche, strafbewehrte Schweigepflicht (§ 203 StGB) haben nur die dort genannten Berufe – etwa Ärzte, Berufspsychologen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Berater in anerkannten Beratungsstellen; eine selbstständige Coachin gehört nicht dazu.

Einordnung: gesichert für den Gesetzeswortlaut. Martinas Verschwiegenheit ergibt sich nur aus dem Vertrag und aus dem Datenschutzrecht. Die Website darf deshalb nicht den Eindruck einer gesetzlichen Schweigepflicht wie beim Arzt erwecken. Wichtig ist außerdem: Sie hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und könnte vor Gericht als Zeugin aussagen müssen. Im Vertrag sollte geregelt sein, was sie den Eltern aus den Stunden erzählt und was zwischen ihr und dem Kind bleibt.

Unbedenklich
  • Was Ihr Kind mir erzählt, behandle ich vertraulich. Das sichere ich Ihnen vertraglich zu.
  • Mit Ihrem Kind vereinbare ich, was ich Ihnen aus den Stunden weitergebe. Bei Gefahr für Ihr Kind informiere ich Sie immer.
Riskant
  • Ich unterliege der gesetzlichen Schweigepflicht.
  • Absolute Vertraulichkeit – garantiert.

Quellen: Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen – gesetze-im-internet.de

Der gesetzliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) richtet sich an das Jugendamt und an Träger, die mit ihm Vereinbarungen geschlossen haben; die Regeln für Berufsgeheimnisträger (§ 4 KKG) nennen eine feste Liste von Berufen.

Einordnung: gesichert, dass § 8a SGB VIII eine freie Coachin nicht unmittelbar verpflichtet; umstritten beziehungsweise ungeklärt, ob sie als „Jugendberaterin“ unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 KKG fallen könnte – die Liste ist auf Berufe mit gesetzlicher Schweigepflicht zugeschnitten. Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht für Privatpersonen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wurde nicht gefunden. Da Martina keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt, macht sie sich durch eine Mitteilung an das Jugendamt nicht nach § 203 StGB strafbar; die datenschutzrechtliche Grundlage einer solchen Mitteilung sollte anwaltlich geklärt und im Vertrag angekündigt werden.

Unbedenklich
  • Vertragsklausel: „Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindes darf ich mich fachlich beraten lassen und, wenn nötig, das Jugendamt informieren.“
Riskant
  • Auf der Website versprechen, dass „nichts den Raum verlässt“.

Quellen: SGB VIII, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – gesetze-im-internet.de · Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4 – gesetze-im-internet.de

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, wenn sie eine mögliche Kindeswohlgefährdung einschätzen müssen (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).

Einordnung: gesichert; der Wortlaut erfasst jede berufliche Tätigkeit mit Kindern, also auch Martina. Die Beratung kann ohne Nennung von Namen erfolgen. Das gehört nicht auf die Website, aber in Martinas eigenen Notfallplan: Telefonnummer der zuständigen Stelle beim Jugendamt Düsseldorf vor dem Start heraussuchen.

Unbedenklich
  • Interner Ablaufplan: beobachten, dokumentieren, anonym beraten lassen, mit den Eltern sprechen (wenn das Kind dadurch nicht gefährdet wird), Jugendamt informieren.
Riskant
  • Bei einem Verdacht selbst „ermitteln“ oder das Kind ausfragen.

Quellen: SGB VIII, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – gesetze-im-internet.de

Die Pflicht, sich ein erweitertes Führungszeugnis (Auszug aus dem Strafregister, der auch geringere einschlägige Verurteilungen zeigt) vorlegen zu lassen, trifft die Träger der Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII) – nicht die selbstständige Coachin ohne Trägeranbindung.

Einordnung: gesichert, dass keine gesetzliche Pflicht besteht; empfohlen ist das Zeugnis trotzdem. Martina kann es beantragen, weil sie beruflich Minderjährige betreut (§ 30a Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Das Gesetz verlangt dafür eine schriftliche Aufforderung; laut BayernPortal genügt bei Selbstständigen die eigene Bescheinigung, Gebühr 13 Euro. Ob das Bürgerbüro Düsseldorf genauso verfährt, wurde nicht geprüft: nicht verifiziert. Sobald sie mit Schulen, Vereinen oder dem Jugendamt zusammenarbeitet, wird das Zeugnis dort regelmäßig verlangt. Auf der Website kann sie erwähnen, dass sie es Eltern auf Wunsch zeigt – das Dokument selbst nicht veröffentlichen.

Unbedenklich
  • Ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis liegt vor; Eltern zeige ich es auf Wunsch gern.
  • Eltern dürfen jederzeit im Nebenraum warten.
Riskant
  • „Behördlich geprüft“ oder „staatlich überprüfte Coachin“.
  • Führungszeugnis als Bild auf der Website.

Quellen: SGB VIII, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen – gesetze-im-internet.de · Bundeszentralregistergesetz (BZRG), § 30a – gesetze-im-internet.de · BayernPortal: Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (Hinweis zu Selbstständigen, Gebühr)

Datenschutz: Daten von Kindern, Kontaktformular, Hosting, Buchungstools

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Martina vom ersten Kontaktformular an. Notizen über Ängste und die seelische Verfassung eines Kindes sind nach Auffassung der Datenschutzbehörden besonders geschützte Daten; dafür braucht sie eine ausdrückliche Einwilligung der Sorgeberechtigten. Für die Website gilt: so wenig Daten wie möglich, Anbieter in der EU, Verträge zur Auftragsverarbeitung, keine Tracking-Werkzeuge.

Sicherheit der Aussage: herrschende Meinung

7 Regeln im Einzelnen

Angaben, die direkt oder indirekt etwas über die körperliche oder geistige Verfassung eines Menschen sagen, gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt ist (Art. 9 DSGVO).

Einordnung: herrschende Meinung (so die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden im Kurzpapier Nr. 17; eine Entscheidung speziell zu Coaching-Notizen wurde nicht gefunden). Notizen wie „hat seit der Trennung Angst, allein zu schlafen“ sind deshalb wie Gesundheitsdaten zu behandeln. Die Ausnahme für Gesundheitsberufe (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h) steht Martina nicht offen, weil sie ein Berufsgeheimnis voraussetzt. Es bleibt die ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a): schriftlich, vor der ersten Stunde, von den Sorgeberechtigten.

Unbedenklich
  • Einwilligungserklärung als eigenes Blatt zum Coachingvertrag: „Ich willige ein, dass Frau … Angaben zur seelischen Verfassung meines Kindes für die Dauer des Coachings notiert.“
  • Notizen sparsam führen: Themen und Vereinbarungen, keine Bewertungen oder Verdachtsdiagnosen.
Riskant
  • Ausführliche Fallakten ohne Einwilligung.
  • Sitzungsnotizen in einer Notiz-App mit Cloud-Speicherung außerhalb der EU.
  • Austausch über ein Kind in Chatgruppen von Coach-Kolleginnen mit erkennbaren Details.

Quellen: Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 17: Besondere Kategorien personenbezogener Daten · Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 – EUR-Lex · Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 22 – gesetze-im-internet.de

Für Kinder willigen die Sorgeberechtigten ein; die Sonderregel, nach der Jugendliche ab 16 selbst einwilligen können (Art. 8 DSGVO), betrifft nur Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten.

Einordnung: gesichert für den Wortlaut von Art. 8; für alles andere herrschende Meinung. Bei Martinas Altersgruppe (6 bis 14) unterschreiben immer die Eltern, bei gemeinsamem Sorgerecht am besten beide. Das Kontaktformular richtet sich an Eltern, nicht an Kinder. Informationen zum Datenschutz sollten so geschrieben sein, dass auch ein älteres Kind sie versteht.

Unbedenklich
  • Kontaktformular mit dem Hinweis: „Dieses Formular ist für Eltern und Sorgeberechtigte.“
Riskant
  • Newsletter- oder Chat-Funktion, die sich an Kinder richtet.

Quellen: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 8 – EUR-Lex

Ein Kontaktformular darf nur die Daten abfragen, die für die Anfrage nötig sind, muss verschlüsselt übertragen und auf die Datenschutzerklärung verweisen (Art. 5, 13 und 32 DSGVO).

Einordnung: gesichert für die Grundsätze. Pflichtfelder: Name und eine Kontaktmöglichkeit. Das Freitextfeld ist das Risiko, weil Eltern dort von sich aus sensible Dinge über ihr Kind schreiben. Ein Hinweis direkt am Feld senkt das Risiko. Eine Einwilligungs-Checkbox ist für die bloße Beantwortung einer Anfrage nicht nötig (Rechtsgrundlage ist die Vertragsanbahnung, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b); das entspricht verbreiteter Auffassung und wurde nicht an einer Behördenquelle geprüft. Anfragen nach Erledigung löschen, wenn kein Vertrag zustande kommt.

Unbedenklich
  • Hinweis am Nachrichtenfeld: „Bitte schreiben Sie hier noch keine persönlichen Details über Ihr Kind. Ein Stichwort genügt – alles Weitere besprechen wir im Kennenlerngespräch.“
  • Pflichtfelder nur: Name, E-Mail oder Telefon.
Riskant
  • Pflichtfelder „Name des Kindes“, „Geburtsdatum“, „Beschreibung des Problems“.
  • Formular-Plug-in, das alle Einsendungen dauerhaft in der Website-Datenbank speichert, ohne dass jemand sie löscht.
  • Kontaktaufnahme über WhatsApp als Hauptweg.

Quellen: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 5, 6, 13, 32 – EUR-Lex

Dienstleister, die in Martinas Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten – Webhoster, E-Mail-Anbieter, Buchungstool, Rechnungsprogramm –, brauchen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).

Einordnung: gesichert. Die meisten Anbieter stellen den Vertrag im Kundenkonto zum Anklicken bereit; er muss abgeschlossen und abgelegt werden. Anbieter mit Sitz und Servern in der EU vereinfachen die Lage. Bei Anbietern aus den USA kommt die Frage der Übermittlung in ein Drittland hinzu; die Zulässigkeit hängt am jeweils geltenden Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission – der aktuelle Stand dazu wurde nicht geprüft: nicht verifiziert. In der Datenschutzerklärung müssen die Empfänger genannt werden.

Unbedenklich
  • Hosting und E-Mail bei einem Anbieter mit Rechenzentrum in Deutschland oder der EU, Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.
  • Liste aller eingesetzten Dienste mit Datum des Vertragsabschlusses.
Riskant
  • Kostenloses E-Mail-Postfach für die Kundenkommunikation ohne Vertrag.
  • Eingebettete Karten, Videos oder Schriftarten, die beim Seitenaufruf Daten an Dritte senden.

Quellen: Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 13: Auftragsverarbeitung · Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 28 – EUR-Lex

Online-Buchungstools sind zulässig, wenn sie nur Termindaten erfassen, ein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht und in den Buchungsfeldern keine Angaben zum Anliegen des Kindes abgefragt werden.

Einordnung: herrschende Meinung (Anwendung der allgemeinen Grundsätze; keine spezielle Quelle gelesen). Wichtig ist auch die zivilrechtliche Seite: Wird über das Tool verbindlich und kostenpflichtig gebucht, gelten die Regeln für Online-Verträge (Bestellknopf, Widerrufsbelehrung, elektronische Widerrufsfunktion – siehe Bereich Website-Pflichten). Einfacher ist es, online nur das kostenlose Kennenlerngespräch anzufragen und den Vertrag danach vor Ort zu schließen.

Unbedenklich
  • Online nur: Terminwunsch für ein kostenloses Kennenlerngespräch.
  • Buchungstool eines EU-Anbieters, eingebunden erst nach Klick.
Riskant
  • Pflichtfeld im Buchungstool: „Worum geht es bei Ihrem Kind?“
  • Buchungstool, das Kalenderdaten mit Werbenetzwerken teilt.

Quellen: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – EUR-Lex · BGB, § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr – gesetze-im-internet.de

Cookies und ähnliche Techniken, die nicht unbedingt erforderlich sind, dürfen nur mit Einwilligung gesetzt werden (§ 25 TDDDG).

Einordnung: gesichert. Eine Website ohne Analyse-Werkzeuge, ohne eingebettete Inhalte Dritter und mit lokal eingebundenen Schriftarten braucht kein Cookie-Banner. Das ist für eine Seite, die von besorgten Eltern besucht wird, auch der vertrauenswürdigste Weg.

Unbedenklich
  • Keine Analyse- und Werbe-Werkzeuge; Schriftarten und Bilder liegen auf dem eigenen Server.
  • Falls Besucherzahlen gewünscht sind: Auswertung ohne Cookies und ohne Weitergabe an Dritte.
Riskant
  • Werbe-Pixel sozialer Netzwerke auf einer Seite über Kinderängste.
  • Cookie-Banner, bei dem „Ablehnen“ versteckt ist.

Quellen: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 – gesetze-im-internet.de

Wer besondere Kategorien von Daten verarbeitet, muss ein Verzeichnis seiner Verarbeitungstätigkeiten führen, auch als Einzelperson (Art. 30 Abs. 5 DSGVO), und die Daten besonders sichern.

Einordnung: gesichert (so auch die Datenschutzkonferenz). Eine Datenschutz-Folgenabschätzung und ein Datenschutzbeauftragter sind erst bei umfangreicher Verarbeitung nötig; eine einzelne Coachin im Nebenerwerb erreicht diese Schwelle nach verbreiteter Auffassung nicht – das sollte die Anwältin bestätigen. Im geteilten Raum: keine Unterlagen offen liegen lassen, abschließbarer Schrank oder Unterlagen mitnehmen, Laptop verschlüsselt. Löschfristen festlegen: Coaching-Notizen nach Abschluss zeitnah löschen, Rechnungen nach den steuerlichen Fristen aufbewahren.

Unbedenklich
  • Einseitiges Verzeichnis: welche Daten, wofür, wo gespeichert, wann gelöscht.
  • Papiernotizen in einer abschließbaren Mappe, die Martina mit nach Hause nimmt.
Riskant
  • Notizen im Regal des gemeinsam genutzten Raums.
  • Unverschlüsselter USB-Stick mit Kundendaten.

Quellen: Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 17 (Verzeichnis, Folgenabschätzung, Datenschutzbeauftragter)

Pflichtangaben der Website: Impressum, Preise, Widerruf, Streitbeilegung

Die Website braucht ein Impressum mit vollständigem Namen, einer echten Anschrift und E-Mail-Adresse, eine Datenschutzerklärung und Preisangaben als Endpreise. Kommt der Vertrag ausschließlich per Website, E-Mail oder Telefon zustande, haben Eltern ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das Martina belehren muss; seit 19.06.2026 gibt es dazu bei online geschlossenen Verträgen eine Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion. Der früher übliche Link zur EU-Streitbeilegungsplattform muss entfallen.

Sicherheit der Aussage: gesichert

10 Regeln im Einzelnen

Geschäftsmäßige Websites müssen leicht erkennbar und ständig verfügbar den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse nennen (§ 5 Abs. 1 DDG, früher § 5 TMG).

Einordnung: gesichert. Für Martina: Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg (üblich: Telefonnummer). Ein Kontaktformular ersetzt die E-Mail-Adresse nicht. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nur anzugeben, wenn sie eine hat. Eine Aufsichtsbehörde ist nicht anzugeben, weil Coaching keine behördliche Zulassung braucht. Das Impressum sollte von jeder Seite aus mit wenigen Klicks unter einer eindeutigen Bezeichnung wie „Impressum“ erreichbar sein; die in der Praxis genannte Zwei-Klick-Regel wurde in dieser Recherche nicht an der Rechtsprechung geprüft.

Unbedenklich
  • Martina Mustername, Musterstraße 1, 40210 Düsseldorf, E-Mail: …, Telefon: …
  • Zusatz bei Kleinunternehmerin: keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden – Zeile einfach weglassen.
Riskant
  • Nur Vorname oder Fantasiename ohne bürgerlichen Namen.
  • Nur Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse.
  • Postfach als Anschrift.

Quellen: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 – gesetze-im-internet.de · IHK Karlsruhe: Impressumspflichten

Die Anschrift im Impressum muss eine ladungsfähige Anschrift sein, also eine, unter der Martina tatsächlich erreichbar ist und unter der ihr Schriftstücke förmlich zugestellt werden können.

Einordnung: gesichert, dass Wohnanschrift und tatsächlich genutzter Geschäftsraum genügen und ein Postfach nicht genügt; umstritten bei c/o-Diensten und virtuellen Büros. Der geteilte Coachingraum ist als Anschrift geeignet, wenn Martina dort wirklich tätig ist, ihr Name an Briefkasten oder Klingel steht und Post sie zuverlässig erreicht – das sollte mit dem Hauptmieter schriftlich geregelt sein. Virtuelle Büros und reine Adress-Dienste gelten nach IHK-Angaben und Kanzleiberichten als unzureichend, weil man dort niemanden antrifft. Anbieter solcher Dienste berufen sich auf ein BGH-Urteil vom 07.07.2023 (V ZR 210/22); dieses Urteil konnte nicht im Volltext gelesen werden, und ob es auf das Impressum übertragbar ist, ist offen: nicht verifiziert. Das ebenfalls genannte Urteil OLG München vom 19.10.2017 (29 U 8/17) ist nur aus einem Suchergebnis bekannt: nicht verifiziert.

Unbedenklich
  • Anschrift des Coachingraums mit eigenem Briefkastenschild.
  • Wohnanschrift, wenn Martina das mittragen kann.
Riskant
  • Adresse eines Impressum-Dienstes für wenige Euro im Monat.
  • Anschrift des Coachingraums, obwohl dort kein Briefkasten mit ihrem Namen existiert.
  • Adresse einer Freundin ohne eigene Tätigkeit dort.

Quellen: IHK Karlsruhe: Impressumspflichten (ladungsfähige Anschrift, Postfach, virtuelles Büro) · eRecht24: Ladungsfähige Anschrift im Impressum (Zweitquelle, nennt BGH V ZR 210/22)

Die Website braucht eine Datenschutzerklärung, die beim ersten Kontakt mit Daten informiert: wer verantwortlich ist, welche Daten wofür und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wer sie erhält, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte die Betroffenen haben (Art. 13 DSGVO).

Einordnung: gesichert. Die Erklärung muss zur tatsächlichen Technik der Seite passen (Hoster, Server-Protokolle, Kontaktformular, gegebenenfalls Buchungstool). Textbausteine aus Generatoren sind ein Anfang, müssen aber auf das Nötige gekürzt werden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Für die Coaching-Kundschaft braucht es zusätzlich ein eigenes Informationsblatt zum Vertrag.

Unbedenklich
  • Eigener Menüpunkt „Datenschutz“ im Fußbereich jeder Seite.
  • Kurze, verständliche Erklärung, die nur die wirklich eingesetzten Dienste nennt.
Riskant
  • Generator-Text mit Abschnitten zu Diensten, die gar nicht eingesetzt werden.
  • Datenschutzerklärung nur als PDF-Download.

Quellen: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 13 – EUR-Lex

Wer Verbrauchern Leistungen unter Angabe von Preisen anbietet, muss den Gesamtpreis nennen, also den Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile (§ 3 PAngV).

Einordnung: gesichert. Preise mit klarer Einheit angeben (pro Stunde mit Minutenzahl, pro Paket mit Anzahl der Stunden). Als Kleinunternehmerin berechnet Martina keine Umsatzsteuer; ihr Preis ist der Endpreis. Der Zusatz „inkl. MwSt.“ wäre dann unzutreffend; ein kurzer Hinweis auf § 19 UStG ist üblich. Dass der Zusatz „inkl. MwSt.“ bei Kleinunternehmern abgemahnt wird, entspricht verbreiteten Hinweisen, wurde aber nicht an einer Primärquelle geprüft: nicht verifiziert. Ausfallhonorare bei kurzfristiger Absage gehören ebenfalls transparent auf die Preisseite und in den Vertrag.

Unbedenklich
  • Einzelstunde (60 Minuten): 85 Euro. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
  • Kennenlerngespräch (30 Minuten): kostenlos.
  • Absage bis 24 Stunden vorher kostenfrei; danach berechne ich 50 % des Stundenpreises.
Riskant
  • „ab 60 Euro“, ohne zu sagen, wofür.
  • 85 Euro zzgl. MwSt.
  • „Preise auf Anfrage“ neben einem verbindlichen Buchungsknopf.

Quellen: Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises – gesetze-im-internet.de · Preisangabenverordnung (PAngV), § 12 Preisangaben für Leistungen – gesetze-im-internet.de

Wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen (Website, E-Mail, Telefon, Messenger) und ist der Betrieb darauf eingerichtet, liegt ein Fernabsatzvertrag vor, und Verbraucher haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312c, 312g, 355 BGB).

Einordnung: gesichert für die Regel; ob Martinas konkreter Buchungsweg ein „für den Fernabsatz organisiertes System“ ist, hängt von der Gestaltung ab. Wer Buchungen per Formular, E-Mail oder Telefon regelmäßig annimmt, sollte davon ausgehen. Dann muss sie vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehren und das Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Ohne Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag bei einem persönlichen Treffen in ihrem Coachingraum geschlossen wird. Die Ausnahme für termingebundene Freizeit-Dienstleistungen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) sollte sie nicht in Anspruch nehmen; ob Coaching darunter fällt, ist ungeklärt.

Unbedenklich
  • Ablauf: Anfrage online, kostenloses Kennenlerngespräch vor Ort, Vertrag wird dort gemeinsam unterschrieben.
  • Bei Buchung per E-Mail: Widerrufsbelehrung und Muster-Formular als Text in der Bestätigungsmail.
Riskant
  • Verbindliche Paketbuchung per E-Mail ohne Widerrufsbelehrung.
  • „Gebuchte Termine sind vom Umtausch und Widerruf ausgeschlossen.“

Quellen: BGB, § 312c Fernabsatzverträge – gesetze-im-internet.de · BGB, § 312g Widerrufsrecht – gesetze-im-internet.de · BGB, § 356 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Fristen, Erlöschen) – gesetze-im-internet.de

Soll das Coaching vor Ablauf der 14 Tage beginnen, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung nur, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht dadurch verliert (§ 356 Abs. 5 BGB in der seit 19.06.2026 geltenden Fassung, früher Abs. 4).

Einordnung: gesichert. Bei einem Paket aus mehreren Stunden ist die Leistung erst mit der letzten Stunde vollständig erbracht; widerrufen die Eltern vorher, müssen sie nur die bereits gehaltenen Stunden bezahlen, und auch das nur, wenn sie den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt haben und richtig belehrt wurden. Das gehört als eigener Absatz zum Ankreuzen in den Vertrag.

Unbedenklich
  • Ankreuzfeld im Vertrag: „Ich verlange ausdrücklich, dass das Coaching vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung mein Widerrufsrecht verliere.“
Riskant
  • Vorangekreuzte Zustimmung.
  • Hinweis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Quellen: BGB, § 356 – gesetze-im-internet.de · BGB, § 357a Wertersatz – gesetze-im-internet.de

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Unternehmer dort eine gut lesbare Widerrufsfunktion („Vertrag widerrufen“) bereitstellen, die während der Widerrufsfrist ständig verfügbar ist (§ 356a BGB).

Einordnung: gesichert für den Gesetzeswortlaut; die Vorschrift ist neu, Rechtsprechung dazu wurde nicht gefunden. Sie betrifft Martina nur, wenn Eltern den kostenpflichtigen Vertrag direkt auf der Website oder im Buchungstool abschließen. Wird der Vertrag per individueller E-Mail, am Telefon oder vor Ort geschlossen, greift sie nach dem Wortlaut nicht. Das ist ein weiterer Grund, online nur das Kennenlerngespräch anzubieten. Zusätzlich gilt bei Online-Bestellungen die Pflicht zu einem eindeutig beschrifteten Bestellknopf („zahlungspflichtig bestellen“, § 312j Abs. 3 BGB).

Unbedenklich
  • Knopf auf der Website: „Kennenlerngespräch anfragen“ (unverbindlich, kostenlos).
  • Bei echter Online-Buchung: Knopf „zahlungspflichtig buchen“ und dauerhaft sichtbarer Link „Vertrag widerrufen“.
Riskant
  • Knopf „Jetzt buchen“ für ein kostenpflichtiges Paket.
  • Online-Buchung ohne Widerrufsfunktion.

Quellen: BGB, § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen – gesetze-im-internet.de · BGB, § 312j – gesetze-im-internet.de

Die allgemeine Pflicht, auf der Website über die Bereitschaft zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung zu informieren, gilt nicht für Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten (§ 36 Abs. 3 VSBG); die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20.07.2025 eingestellt.

Einordnung: gesichert. Martina braucht keinen Hinweis zur Verbraucherschlichtung im Impressum. Ein Link auf die frühere „OS-Plattform“ darf nicht mehr auf der Seite stehen; viele Impressum-Vorlagen enthalten ihn noch. Erst wenn ein Streit mit Eltern nicht beigelegt werden kann, muss sie in Textform auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und sagen, ob sie teilnimmt (§ 37 VSBG).

Unbedenklich
  • Kein Abschnitt zur Streitbeilegung.
  • Freiwillig möglich: „Ich bin nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Riskant
  • „Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: ec.europa.eu/consumers/odr“

Quellen: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), § 36 – gesetze-im-internet.de · VSBG, § 37 – gesetze-im-internet.de · IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim: OS-Plattform seit 20.07.2025 eingestellt

Die Pflicht zur Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – das sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG).

Einordnung: gesichert. Martina ist von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen. Eine gut lesbare, mit Tastatur bedienbare Seite ist trotzdem sinnvoll.

Unbedenklich
  • Keine Barrierefreiheitserklärung nötig.
Riskant
  • Siegel oder Aussage „barrierefrei nach BFSG“, ohne dass die Seite geprüft wurde.

Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 3 – gesetze-im-internet.de · BFSG, § 2 Begriffsbestimmungen – gesetze-im-internet.de

Digitale Kurse mit räumlicher Trennung, systematischer Wissensvermittlung und Lernkontrolle können unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und brauchen dann eine staatliche Zulassung; ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24).

Einordnung: gesichert für das Urteil; für Martina derzeit nicht einschlägig, weil sie vor Ort und einzeln arbeitet. Wichtig wird es, sobald sie Online-Kurse, Elternkurse per Video oder Lernplattformen anbieten möchte – dann vorher rechtlich prüfen lassen.

Unbedenklich
  • Einzelcoaching vor Ort nach Terminvereinbarung.
Riskant
  • „Mutmach-Onlinekurs für Kinder in 8 Modulen mit Aufgaben und Rückmeldung“ ohne Prüfung der Zulassungspflicht.

Quellen: Wettbewerbszentrale: BGH – Coaching kann unter das FernUSG fallen

Gründung in Kürze: Gewerbe oder Freiberuf, Kleinunternehmerin, Versicherung, Titel

Ob Coaching steuerlich als freier Beruf oder als Gewerbe gilt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall; reines Einzelcoaching ohne Hochschulabschluss wird häufig als Gewerbe eingestuft. Die Kleinunternehmerregelung erlaubt seit 2025 umsatzsteuerfreie Rechnungen bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. „Coach“ ist nicht geschützt; „Psychotherapeutin“ ist gesetzlich geschützt, „Psychologin“ und „Therapeutin“ sind über das Wettbewerbsrecht angreifbar.

Sicherheit der Aussage: herrschende Meinung

6 Regeln im Einzelnen

Freiberuflich ist nach dem Einkommensteuergesetz unter anderem die selbstständige unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); „Coach“ steht nicht in der Liste der freien Berufe.

Einordnung: gesichert für den Gesetzeswortlaut; herrschende Meinung für die Einordnung von Coaching (nur Zweitquellen gelesen, die Seite des Existenzgründungsportals des Bundes war nicht abrufbar). Individuelle Beratung, die auf die einzelne Person zugeschnitten ist, gilt danach nicht als Unterricht und wird eher als Gewerbe behandelt. Martinas Klavierunterricht ist dagegen typischerweise freiberuflich. Praktisch: Tätigkeit im steuerlichen Fragebogen genau beschreiben und die Einschätzung des Finanzamts abwarten oder vorab mit einer Steuerberatung klären. Bei Einstufung als Gewerbe folgt die Gewerbeanmeldung und die Mitgliedschaft in der IHK.

Unbedenklich
  • Tätigkeitsbeschreibung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: „Coaching von Kindern und Jugendlichen (Einzelbegleitung, keine Heilkunde)“.
Riskant
  • Sich ohne Rückfrage als Freiberuflerin führen und später rückwirkend als Gewerbe eingestuft werden.
  • Im Impressum „Freiberuflerin“ schreiben, solange die Einordnung offen ist.

Quellen: Einkommensteuergesetz (EStG), § 18 – gesetze-im-internet.de · Existenzgründungsportal des Bundes: Coach und Berater – freiberuflich oder gewerblich? (nur über Suchergebnis gelesen)

Wer ein Gewerbe beginnt, muss es bei der Gemeinde anzeigen (§ 14 GewO); in Düsseldorf ist die Gewerbemeldestelle im Ordnungsamt zuständig.

Einordnung: gesichert. Laut Serviceportal der Stadt Düsseldorf: Gewerberechtliche Angelegenheiten (Amt 32/3), Worringer Straße 111, 40210 Düsseldorf; Gebühr 26 Euro für Einzelunternehmen; Anmeldung online mit BundID oder persönlich; vor Ort nur bargeldlose Zahlung. Auch ein Nebengewerbe ist anzumelden. Die Gewerbemeldestelle informiert Finanzamt und Berufsgenossenschaft; mit der Anmeldung entsteht die IHK-Mitgliedschaft. Als Betriebsstätte wird die Adresse angegeben, an der sie tatsächlich arbeitet. Ob der Hauptmieter des geteilten Raums die gewerbliche Mitnutzung erlauben muss, ist mit dem Mietvertrag zu klären.

Unbedenklich
  • Gewerbeanmeldung vor dem ersten bezahlten Termin.
  • Schriftliche Erlaubnis des Hauptmieters oder Vermieters zur Nutzung des Raums.
Riskant
  • Website mit Preisen online stellen, bevor Anmeldung und Finanzamt erledigt sind.

Quellen: Serviceportal Düsseldorf: Gewerbemeldung bei der Gewerbemeldestelle · IHK Düsseldorf: Gewerbeanmeldung · Gewerbeordnung (GewO), § 14 – gesetze-im-internet.de

Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG, Kleinunternehmerregelung).

Einordnung: gesichert für die Grenzen. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Befreiung sofort, schon für den Umsatz, der die Grenze überschreitet (so die IHK Region Stuttgart). Nach Darstellung der Industrie- und Handelskammern gilt für Neugründungen im ersten Jahr die Grenze von 25.000 Euro ohne Hochrechnung aufs Jahr – am Gesetzestext selbst nicht geprüft: nicht verifiziert. Wichtig für Martina: Umsatzsteuerlich zählt alles zusammen, was sie selbstständig einnimmt, also auch selbstständiger Klavierunterricht; bestimmte steuerfreie Umsätze werden bei der Berechnung abgezogen (§ 19 Abs. 2 UStG). Das sollte eine Steuerberatung einmal durchrechnen. In Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und auf die Steuerbefreiung hinweisen.

Unbedenklich
  • Rechnungshinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
  • Einnahmen aus allen selbstständigen Tätigkeiten in einer Übersicht führen.
Riskant
  • Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen, obwohl die Kleinunternehmerregelung gilt – die ausgewiesene Steuer wird dann geschuldet.
  • Nur die Coaching-Einnahmen betrachten und den Klavierunterricht vergessen.

Quellen: Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 – gesetze-im-internet.de · IHK Region Stuttgart: Kleinunternehmerregelung, Umsatzgrenzen, § 19 UStG · IHK München: Kleinunternehmerregelung – dies gilt seit 2025

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Coaches gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Einordnung: nicht verifiziert im strengen Sinn – es wurde keine Vorschrift gefunden, die eine Pflicht anordnet, und eine solche ist für den nicht geregelten Beruf Coach auch nicht bekannt. Empfohlen ist die Versicherung dringend, weil Martina mit Kindern arbeitet. Beim Abschluss schriftlich bestätigen lassen: Arbeit mit Minderjährigen ist mitversichert, die eingesetzten Methoden sind genannt, Personen- und Vermögensschäden sind abgedeckt, der geteilte Raum ist eingeschlossen. Versicherer schließen heilkundliche Tätigkeiten ohne Erlaubnis regelmäßig aus – ein weiterer Grund, die Grenze sauber zu halten.

Unbedenklich
  • Auf der Website: „Ich bin berufshaftpflichtversichert.“ (nur wenn es stimmt)
Riskant
  • Private Haftpflichtversicherung für ausreichend halten – berufliche Tätigkeit ist dort in der Regel nicht versichert.

Quellen: eRecht24: Rechtssicher coachen (Zweitquelle, nur über Suchergebnis bekannt)

Die Berufsbezeichnungen „Psychotherapeutin“, „Psychologische Psychotherapeutin“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ dürfen nur Personen mit Approbation führen (§ 1 Abs. 1 PsychThG); wer sie unbefugt führt, macht sich strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB), und das gilt auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

Einordnung: gesichert. „Coach“ ist nicht geschützt und darf frei geführt werden. Zusammensetzungen, die an die geschützten Titel erinnern, sind zu vermeiden.

Unbedenklich
  • Kinder- und Jugendcoachin
  • Coachin für Kinder und Jugendliche
Riskant
  • Kinder- und Jugendtherapeutin
  • Psychotherapeutisches Coaching
  • Kinderpsychotherapie (Coaching)

Quellen: Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 1 – gesetze-im-internet.de · Strafgesetzbuch (StGB), § 132a Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen – gesetze-im-internet.de

„Psychologe“ ist nicht durch ein eigenes Gesetz geschützt, aber Gerichte sehen die Bezeichnung und Abwandlungen davon als irreführend an, wenn kein Hochschulstudium der Psychologie dahintersteht; „Therapeut“ ohne Heilerlaubnis gilt nach Kammerangaben ebenfalls als irreführend.

Einordnung: gesichert für „Psychologe“ (OLG Schleswig 2016, OLG Karlsruhe 2007, berichtet von der Wettbewerbszentrale); für „Therapeut“ nicht verifiziert – das dazu genannte Urteil LG Oldenburg (15 O 1295/08) ist nur aus einem Suchergebnis bekannt, die Kammerunterlage war nicht abrufbar. Für Martina: keine Wörter mit „psycholog…“ oder „therap…“ in Berufsbezeichnung, Seitentitel oder Domain. Das gilt auch für Methodennamen wie „Lerntherapie“ oder „Klopftherapie“.

Unbedenklich
  • Klopftechnik, Klopfübung
  • Coaching, Begleitung, Training
Riskant
  • Psychologische Beraterin für Kinder
  • Expertin für Kinderpsychologie
  • Klopftherapie, Gesprächstherapie, Spieltherapie

Quellen: Wettbewerbszentrale: Nur wer Psychologie studiert hat, darf sich „Psychologe“ nennen (OLG Schleswig 6 U 16/15, OLG Karlsruhe 4 U 24/07) · Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg: Berufsbezeichnung und Titelschutz (nicht abrufbar, nur über Suchergebnis bekannt)

Name und Logo des IPE: Markenlage und Folgen für Domain und Seitentitel

„IPE“ ist als Wortmarke für Coaching, Training und Seminare beim DPMA eingetragen, „Integrative Potenzialentfaltung“ als Wort-/Bildmarke; das frühere Siegel „Kinder- und Jugendcoach IPE – zertifiziert“ wurde 2026 auf Antrag des Inhabers gelöscht. Martina darf wahrheitsgemäß sagen, wo sie ausgebildet wurde, sollte „IPE“ aber nicht in Domain, Seitentitel oder eigenen Angebotsnamen verwenden und Logos nur mit schriftlicher Erlaubnis einsetzen. Welche Nutzungsrechte das Institut seinen Absolventinnen einräumt, konnte nicht ermittelt werden.

Sicherheit der Aussage: herrschende Meinung

5 Regeln im Einzelnen

Im Register des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Wortmarke „IPE“ eingetragen (Registernummer 302012052510, eingetragen am 05.02.2013, geschützt bis 31.10.2032) für die Klassen 9, 16 und 41, darunter „Training, Schulung, Seminare, Coaching und entsprechende Beratung hierfür“.

Einordnung: gesichert (Registerabruf am 27.09.2026). Als Inhaber nennt das Register „Paasch, Dennis, 26802 Moormerland“; zuvor war „Paasch, Daniel“ eingetragen, die Änderung ist als Umschreibung wegen Änderung von Name, Rechtsform oder Anschrift vermerkt. Eine Wortmarke schützt das Wort selbst, unabhängig von Schrift und Gestaltung. Es gibt weitere, fremde Marken mit dem Bestandteil „IPE“ in anderen Branchen und einzelne in den Klassen 41 und 44; das Kürzel ist also nicht exklusiv, im Bereich Coaching aber klar belegt.

Unbedenklich
  • Im Text über die eigene Ausbildung: „Ausbildung zur Kinder- und Jugendcoachin am Institut für Potenzialentfaltung (IPE)“.
Riskant
  • Domain wie ipe-coaching-duesseldorf.de
  • Seitentitel: „IPE Kindercoaching Düsseldorf“
  • Eigener Angebotsname: „IPE-Mutmach-Programm“

Quellen: DPMAregister: Marke „IPE“, Aktenzeichen 3020120525105

„INTEGRATIVE POTENZIALENTFALTUNG“ ist als Wort-/Bildmarke eingetragen (Registernummer 302013046044, geschützt bis 31.08.2033, Klassen 41, 9, 16, 44); das Siegel „Kinder- und Jugendcoach IPE – zertifiziert“ (Registernummer 302015049801) ist seit Mai 2026 gelöscht.

Einordnung: gesichert (Registerabruf am 27.09.2026). Eine Wort-/Bildmarke schützt die grafische Gestaltung zusammen mit dem Wort; die beschreibenden Wörter allein sind dadurch schwächer geschützt als bei einer Wortmarke. Auch die Marken „Potenzialentfaltungscoach“ (zwei Wort-/Bildmarken) sind gelöscht; eine Anmeldung als Wortmarke aus 2024 wurde nicht eingetragen. Die Löschung des Siegels im Register bedeutet nicht, dass die Grafik frei verwendbar ist: Das Urheberrecht an der Gestaltung und die Wortmarke „IPE“ bestehen weiter. Auf den Websites des Instituts wird „Potenzialentfaltungscoach“ noch mit dem Zeichen ® geführt; das deckt sich nicht mit dem Registerstand.

Unbedenklich
  • Bezeichnung in Textform ohne Logo: „zertifizierte Kinder- und Jugendcoachin (IPE)“.
  • Das ausgestellte Zertifikat auf Nachfrage zeigen.
Riskant
  • Siegel oder Logo von der Institutsseite kopieren und einbinden.
  • Das Zeichen ® hinter die eigene Berufsbezeichnung setzen.

Quellen: DPMAregister: Wort-/Bildmarke „INTEGRATIVE POTENZIALENTFALTUNG“, Aktenzeichen 3020130460448 · DPMAregister: gelöschte Wort-/Bildmarke „Kinder- und Jugendcoach IPE – zertifiziert“, Aktenzeichen 3020150498017 · DPMAregister: nicht eingetragene Wortmarke „Potenzialentfaltungscoach“, Aktenzeichen 3020242213647 · Institut für Potenzialentfaltung: Fachausbildung Kinder- und Jugendcoach (IPE)

Ein Markeninhaber kann Dritten nicht verbieten, die Marke zu benutzen, um auf seine Dienstleistungen als die des Inhabers zu verweisen, solange das den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 MarkenG).

Einordnung: gesichert für den Gesetzeswortlaut; herrschende Meinung für die Anwendung auf Ausbildungsangaben, im Einzelfall aber eine Wertungsfrage. Die wahrheitsgemäße Angabe, wo und was sie gelernt hat, ist danach zulässig – in normaler Schrift, im Fließtext oder im Lebenslauf, ohne Logo und ohne den Eindruck, sie sei Teil, Filiale oder Lizenznehmerin des Instituts. In Domain, Firmenname, Seitentitel und Überschriften wirkt „IPE“ dagegen wie ein eigenes Kennzeichen; das ist der Bereich, in dem Markeninhaber abmahnen (§ 14 MarkenG).

Unbedenklich
  • Domain mit eigenem Namen oder neutralem Begriff, zum Beispiel vorname-nachname-coaching.de.
  • Seitentitel: „Coaching für Kinder und Jugendliche in Düsseldorf – Martina …“
  • Abschnitt „Über mich“: Ausbildung mit Institut, Ort und Jahr.
Riskant
  • „Offizielle IPE-Coachin für Düsseldorf“
  • „IPE Düsseldorf“ als Name des Unternehmens oder des Profils in sozialen Medien.
  • Wiederholte Nennung von „IPE“ in Überschriften, um bei der Suche nach dem Institut gefunden zu werden.

Quellen: Markengesetz (MarkenG), § 23 – gesetze-im-internet.de · Markengesetz (MarkenG), § 14 – gesetze-im-internet.de

Für die Nutzung von Logo und Siegel braucht Martina eine Erlaubnis des Rechteinhabers; welche Bedingungen das Institut seinen Absolventinnen stellt, ist öffentlich nicht auffindbar.

Einordnung: nicht verifiziert. Das Institut wirbt mit einem „IPE-Gütesiegel“ für Absolventinnen und führt ein Verzeichnis geprüfter Coaches nach Postleitzahl; Nutzungsbedingungen, Lizenzgebühren oder Pflichten zur Nachzertifizierung waren auf den abgerufenen Seiten nicht zu finden. Martina sollte ihre Ausbildungsunterlagen und den Ausbildungsvertrag prüfen und sich die Erlaubnis schriftlich geben lassen: welche Datei, in welcher Form, wie lange, mit welchem Wortlaut. Betreiber der Ausbildungsseiten ist laut Impressum die GNIPE mbH; Markeninhaber laut Register ist eine Privatperson – die Erlaubnis sollte von der Stelle kommen, die die Rechte tatsächlich hält.

Unbedenklich
  • E-Mail an das Institut: „Darf ich das Siegel auf meiner Website verwenden? Bitte senden Sie mir die Datei und die Nutzungsbedingungen.“
  • Antwort des Instituts dauerhaft aufbewahren.
Riskant
  • Logo verwenden, „weil es alle Absolventinnen so machen“.
  • Siegel farblich oder im Text verändern.

Quellen: IPE-Coaching: Verzeichnis und Angaben zum Institut · Institut für Potenzialentfaltung: Fachausbildung Kinder- und Jugendcoach (IPE), Hinweis auf das IPE-Gütesiegel

Auch Methoden- und Angebotsnamen aus dem Umfeld der Ausbildung sind als Marken eingetragen, darunter die Wort-/Bildmarke „iERT SCHNELL. WIRKSAM“ und die Wortmarke „Potenzialtraining“.

Einordnung: gesichert für den Registerstand. „iERT“ ist als Wort-/Bildmarke eingetragen (Aktenzeichen 3020222014711, Inhaber laut Register Paasch, Dennis). „Potenzialtraining“ ist als Wortmarke für die Klassen 41, 9, 16 und 44 eingetragen (Aktenzeichen 3020242238666, Inhaber laut Register Paasch, Kevin John, Havixbeck; ob eine Verbindung zum Institut besteht, wurde nicht geprüft). Martina sollte solche Begriffe nicht als Namen eigener Angebote verwenden. Der Markenzusatz „SCHNELL. WIRKSAM“ ist zugleich ein Wirkversprechen, das sie aus den im Bereich Werbung genannten Gründen nicht übernehmen sollte.

Unbedenklich
  • Eigene, beschreibende Angebotsnamen: „Mutmach-Coaching“, „Starke-Kinder-Stunde“ – vor Verwendung kurz im DPMA-Register prüfen.
  • Methoden im Fließtext nennen: „Ich arbeite unter anderem mit iERT, einer am Institut gelehrten Methode.“
Riskant
  • Angebot „Potenzialtraining für Kinder“
  • Überschrift „iERT – schnell und wirksam gegen Ängste“

Quellen: DPMAregister: Wortmarke „Potenzialtraining“, Aktenzeichen 3020242238666 · DPMAregister: Wort-/Bildmarke „iERT SCHNELL. WIRKSAM“, Aktenzeichen 3020222014711 · DPMAregister: Basisrecherche Marken

Checklisten zum Nachschlagen

Diese Listen sind vollständig und zum Nachschlagen gedacht. Was davon diese Woche dran ist und in welcher Reihenfolge, steht unter Nächste Schritte.

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